24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/11


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 27. Oktober 2005

(Rechtssache C-390/05)

(2005/C 330/21)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Oktober 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsberater U. Wölker und M. Konstantinidis, Juristischer Dienst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 16 Absätze 5 und 6 sowie 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen hat;

2.

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente0.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Hellenische Republik gegen Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen habe, weil sie nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals erlassen habe, das die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung der geregelten Stoffe sicherstellen müsse, die zum Abbau der Ozonschicht führten.

Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 Absatz 6 derselben Verordnung verstoßen habe, da die Hellenische Republik der Kommission keinen Bericht gemäß den Anforderungen dieser Vorschrift vorgelegt habe, der Angaben über die bereits verfügbaren Einrichtungen sowie die Mengen bereits verwendeter Stoffe enthalte, die zurückgewonnen, recycliert, aufgearbeitet oder zerstört worden seien.

Die Klägerin wirft der Hellenischen Republik schließlich einen Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 1 derselben Verordnung vor, weil diese in ihrem Hoheitsgebiet nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um in ihrem Hoheitsgebiet die jährliche vorsorgliche Überprüfung der ortsfesten Einrichtungen, die mehr als drei kg Kältemittel enthielten, sicherzustellen.


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.