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24.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 330/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 27. Oktober 2005
in der Rechtssache C-23/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/34/EG - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Nicht fristgerechte Umsetzung)
(2005/C 330/12)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-23/05 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 25. Januar 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Rozet und N. Yerrell) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters J.-P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter S. von Bahr und A. Borg Barthet (Berichterstatter) — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 27. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften — mit Ausnahme derjenigen für Ärzte in Ausbildung — erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens. |