24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 27. Oktober 2005

in der Rechtssache C-23/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/34/EG - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2005/C 330/12)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-23/05 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 25. Januar 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Rozet und N. Yerrell) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters J.-P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter S. von Bahr und A. Borg Barthet (Berichterstatter) — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 27. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften — mit Ausnahme derjenigen für Ärzte in Ausbildung — erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.