10.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/17


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2005 — Giant (China)/Rat

(Rechtssache T-372/05)

(2005/C 315/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Giant (China) Co., Ltd (Kunshan, Volksrepublik China) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt P. De Baere)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (1) des Rates vom 12. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, soweit mit ihr unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung Nr. 384/96 (im Folgenden: Grundverordnung) der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus abgelehnt wird, soweit sie gegen Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung verstößt, weil mit ihr der Antrag der Klägerin auf Nichtabzug des Antidumpingzolls vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abgelehnt wird, und soweit sie dadurch gegen Artikel 253 EG verstößt, dass sie keine Gründe angibt;

Verurteilung des Rates in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach chinesischem Recht, stellt hauptsächlich Fahrräder und Fahrradteile her und exportiert sie in die Gemeinschaft. Als von der angefochtenen Maßnahme Betroffene reichte sie einen Antrag bei der Kommission auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus ein. Sie reichte außerdem Antidumpingfragebögen ein und führte mit der Kommission einen Schriftwechsel, in dem eine Reihe von Fragen aufgeworfen wurde.

Die Klägerin geht nun gegen die angefochtene Verordnung vor, indem sie sich zunächst mit der Ablehnung ihres Antrags auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus befasst. Nach ihrer Ansicht wurde ihr Antrag in der Erwägung abgelehnt, dass aufgrund des Bestehens eines Ausfuhrlizenzsystems ihre Entscheidungen über Verkaufspreise und -mengen nicht auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte Staatseingriffe getroffen worden seien. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung müsse aber dahin gehend ausgelegt werden, dass der Marktwirtschaftsstatus zuzuerkennen sei, wenn in einem besonderen Fall marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, auch wenn es nationale Vorschriften oder Mechanismen gebe, die nicht denen von Marktwirtschaften entsprächen. Da die angefochtene Verordnung ihre eigene besondere Situation nicht berücksichtige, liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, der zu einem Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung führe. Im gleichen Zusammenhang macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 253 EG geltend, da in der angefochtenen Verordnung keine Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus genannt würden.

Die Klägerin wendet sich auch gegen die Zurückweisung ihrer Forderung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung der Betrag des Antidumpingzolls nicht von dem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis als Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstanden seien, abgezogen werden dürfe. Sie ist der Auffassung, dass der Rat einen Rechtsfehler begangen habe, als er angenommen habe, dass es keine Erhöhungen der Weiterverkaufspreise und späteren Verkaufspreise im Vergleich zu den in den vorausgegangenen Untersuchungen ermittelten Ausfuhrpreisen der Klägerin gegeben habe. Es sei für sie kein Ausfuhrpreis in vorausgegangenen Untersuchungen ermittelt worden. Außerdem verlange Artikel 11 Absatz 10 nicht, dass die Erhöhung im Vergleich zu den in den vorausgegangenen Untersuchungen ermittelten Ausfuhrpreisen beurteilt werde.


(1)  ABl. L 183, S. 1.