10.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/9


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour du travail de Liège vom 6. September 2005 in dem Rechtsstreit Monique Chateignier gegen Office National de l'emploi (O.N.Em.)

(Rechtssache C-346/05)

(2005/C 315/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Cour du travail de Liège ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 6. September 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. September 2005, in dem Rechtsstreit Monique Chateignier gegen Office National de l'emploi (O.N.Em.) um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Lassen Artikel 39 Absatz 2 des Vertrages und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung EWG Nr. 1408/71, die die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und die Freizügigkeit — auch der Arbeitnehmer — garantieren, es zu, Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung EWG Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass er einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, verpflichtet, eine Beschäftigungszeit zurückzulegen, die das Recht auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Wohnstaat begründet, auch wenn das innerstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats eine derartige Verpflichtung bei einem Arbeitnehmer unabhängig davon, ob er aus einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat stammt, nicht vorschreibt?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2)