10.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/9


Rechtsmittel von Le Front National, M. F. Stirbois, B. Gollnisch, C. Lang, J. C. Martinez, Ph. Claeys, K. Dillen und M. Borghezio gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2005 in der Rechtssache T-17/04, Le Front National u. a. gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, eingelegt am 19. September 2005

(Rechtssache C-338/05 P)

(2005/C 315/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Le Front National u. a. haben am 19. September 2005 ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2005 in der Rechtssache T-17/04, Le Front National u. a. gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführer ist Rechtsanwalt W. de Saint-Just.

Die Rechtsmittelführer beantragen, den angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2005 mit allen rechtlichen Konsequenzen aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer, Le Front National und europäische Abgeordnete aus unterschiedlichen nationalen politischen Gruppierungen (Front National, Lega Nord, Vlaams Blok), beantragten beim Gericht, die Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (1) insbesondere wegen Rechtswidrigkeit, wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichheit, der Transparenz, des politischen Pluralismus und der Subsidiarität sowie wegen des Verdachts des Verfahrensmissbrauchs für nichtig zu erklären.

Sie tragen vor, im angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2005 habe das Gericht zunächst (Randnr. 48) entschieden, dass Le Front National durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen sei. Es habe aber (Randnr. 52) auch entschieden, dass die klagenden Abgeordneten nicht durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen seien. Jedoch sei es offenkundig, dass sich diese — gewählten — Abgeordneten durch ihre Tätigkeit und ihr Engagement in ihrer politischen Partei von „jedem anderen Bürger“ unterschieden. Sie könnten daher einen Rechtsakt anfechten, der die Rechte und die Regelungen für die politische Gruppierung betreffe, zu der sie gehörten. Allerdings habe das Gericht (Randnr. 66) entschieden, dass Le Front National durch die angefochtene Verordnung nicht individuell betroffen sei.

Dabei habe sich das Gericht der Argumentation des Europäischen Parlaments angeschlossen, wonach Artikel 4 der Verordnung nicht mit sofortiger Wirkung anwendbar sei und „es [somit] keine unmittelbare Auswirkung aus der Verordnung Nr. 2004/2003 gegenüber Le Front National [gebe]“.

Artikel 13 der Verordnung bestimme aber: „Die Artikel 4 bis 10 gelten ab dem Tag der Eröffnung der ersten Sitzung nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2004.“ Da Le Front National in allen großen Regionen Frankreichs bei den Europawahlen durch Listen vertreten sei und es keinem Zweifel unterliege, dass er in Anbetracht seiner starken Repräsentativität in Frankreich Abgeordnete stellen werde, sei die Erklärung, dass Le Front National im Europäischen Parlament vertreten sein werde, keine Mutmaßung und auch nicht „spekulativ“. So gesehen sei er durch die Bestimmungen der Verordnung „über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung“ unmittelbar betroffen.


(1)  ABl. L 297, S. 1.