10.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 20. Oktober 2005

in der Rechtssache C-264/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungsfreiheit - Baubetreuungsauftrag - Personen, denen die Aufgabe der Baubetreuung übertragen werden kann - Abschließende Liste juristischer Personen französischen Rechts)

(2005/C 315/04)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-264/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 17. Juni 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: B. Stromsky, K. Wiedner und F. Simonetti) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und D. Petrausch), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet, A. Borg Barthet und U. Lõhmus — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 20. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und aus Artikel 49 EG verstoßen, indem sie in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 85 704 vom 12. Juli 1985 über die öffentliche Bauherrschaft und ihre Beziehungen zur privaten Bauleitung in der durch das Gesetz Nr. 96 987 vom 14. November 1996 über die Durchführung des Paktes zur Wiederbelebung der Stadt geänderten Fassung die Aufgabe der Baubetreuung den in einer abschließenden Liste aufgeführten juristischen Personen französischen Rechts vorbehalten hat.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.