26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/30


Klage, eingereicht am 7. September 2005 — Provincia di Imperia/Kommission

(Rechtssache T-351/05)

(2005/C 296/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Provincia di Imperia (Imperia, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte S. Rostagno und K. Platteau)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die angefochtene Entscheidung und alle damit in Zusammenhang stehenden Handlungen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2005 über die Nichtberücksichtigung des Vorschlags, den die Klägerin auf die Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der gemeinschaftlichen Kofinanzierung im Bereich innovativer Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung betreffend den Europäischen Sozialfonds (1) für den Programmplanungszeitraum 2000–2006 eingereicht hat.

Mit der angefochtenen Entscheidung teilte die Kommission der Klägerin mit, dass ihr Vorschlag die Bewertungskriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht erfülle. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Vorschlag der Klägerin nicht habe erläutern können, in welcher Art und Weise sie die in diesem Bereich in Ligurien früher erworbenen Erfahrungen weiterentwickeln und berücksichtigen werde, und dass es erhebliche Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum Budget in den Anhängen 6 und 7 gebe.

Die Klägerin rügt diese Entscheidung im Wesentlichen in zweierlei Hinsicht:

Sie trägt vor, entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung gebe es keine erheblichen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum Budget in den Anhängen ihres Vorschlags, da dieser dem Modell eines Subventionsantrags entspreche, der im Leitfaden für Antragsteller veröffentlicht sei, dessen Anhänge fester Bestandteil der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen seien. Sie bestreitet nicht den Unterschied zwischen den Angaben zum Budget in den Anhängen 6 und 7, aber sie macht geltend, dass sich dieser Unterschied aus der Struktur und den in den beiden Anhängen verlangten unterschiedlichen Informationen ergebe; während Anhang 6 nur die Angabe der unmittelbaren berücksichtigungsfähigen Kosten erfordere, verlange Anhang 7 b vom Antragsteller die Angabe der unmittelbaren und mittelbaren berücksichtigungsfähigen Kosten. Es gebe keinerlei Unstimmigkeiten zwischen den Anhängen 6 und 7 ihres Vorschlags, dieser entspreche vielmehr in allen Punkten exakt dem von der Kommission festgelegten Modell.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe die Art und Weise, in der der Vorschlag früher erworbene Erfahrungen auf dem die innovative Maßnahme betreffenden Gebiet weiterentwickle und berücksichtige, hinreichend dargelegt. Das behauptete Fehlen von Ausführungen zu der Verbindung zwischen dem Vorschlag und den früher erworbenen Erfahrungen beruhe darauf, dass nur ein Teil ihres Vorschlags gelesen worden sei. Eine umfassende Lektüre dieses Vorschlags belege das Gegenteil.

Außerdem macht die Klägerin geltend, dass die Kommission mit ihrer angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, da sie die von ihr selbst aufgestellten Regeln für den Nachweis des innovativen Charakters des Projekts nicht befolgt habe. Genauer gesagt habe sich die Kommission bei der Beurteilung des innovativen Charakters ihres Projekts auf eines der Bewertungskriterien, nämlich die Art und Weise, in der sie das neue Projekt aufbauend auf frühere Erfahrungen erstelle und entwickle, beschränkt, während ihr Projekt nach einem anderen, ebenfalls vom Leitfaden für Antragsteller zugelassenen Bewertungskriterium innovativ gewesen sei, nämlich dem der Abweichung von den gewöhnlichen Tätigkeiten der betroffenen Organisationen.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin außerdem geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 53 EG, Artikel 6 der Verordnung Nr. 1784/1999, die Artikel 22 und 24 der Verordnung Nr. 1260/1999, die in der Mitteilung KOM (2000) 894 endg. (2) festgelegten Regeln und die von der Kommission in Zusammenhang mit ihrer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Regeln (3). Schließlich trägt sie vor, die Kommission habe den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt, ihre Befugnisse missbraucht und den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 12.8.1999, S. 5).

(2)  Mitteilung der Kommission vom 12. Januar 2000 über die Durchführung von innovativen Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung des Europäischen Sozialfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006.

(3)  Bekanntmachung „Haushaltslinie 04.021000.00.11 — Innovative Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds: ‚Innovative Ansätze zur Bewältigung des Wandels‘ — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2003/021“ (ABl. 2004, C 255, S. 11) und die im Leitfaden für Antragsteller niedergelegten Regeln, die fester Bestandteil dieser Bekanntmachung sind.