26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/27


Klage, eingereicht am 5. September 2005 — De Soeten/Rat

(Rechtssache T-336/05)

(2005/C 296/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Henders De Soeten (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Rates über den Antrag der Klägerin auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche;

Verurteilung des Rates der Europäischen Union zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine ehemalige Beamtin des Rates, befindet sich seit 1. Juli 2004 im Ruhestand. Sie hat beantragt, in den Genuss der Maßnahme gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts zu kommen, wonach die Anstellungsbehörde im Interesse des Dienstes nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, davon absehen kann, auf Beamte, die vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus dem Dienst ausscheiden, die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehene Ruhegehaltskürzung anzuwenden.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung, mit der ihr dies verweigert wurde. Sie macht geltend, dass einer der Bewerber, der in den Genuss der genannten Maßnahme gekommen sei, bei derselben Dienststelle beschäftigt gewesen sei wie sie. Sie ist daher der Ansicht, dass die dienstlichen Erfordernisse in beiden Fällen die gleichen gewesen seien, und macht einen Verstoß gegen den genannten Artikel und die vom Rat erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen geltend, da sowohl ihr Dienstalter als auch ihre Verdienste die des anderen Bewerbers überträfen.

Darüber hinaus macht sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler insoweit geltend, als der Rat der Ansicht gewesen sei, dass für die Beurteilung des Kriteriums der dienstlichen Erfordernisse die individuellen Fähigkeiten der Beamten zu berücksichtigen seien.