26.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 296/17 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 27. September 2005
(Rechtssache C-364/05)
(2005/C 296/31)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. September 2005 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Michel van Beek.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 2001/20/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln nachzukommen, nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 2003/94/EG (2) der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate nachzukommen, oder jedenfalls die Vorschriften dieser Richtlinien der Kommission nicht zur Kenntnis gebracht hat, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat; |
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dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2001/20 hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2003 nachzukommen, und die Kommission davon zu unterrichten. Was die Richtlinie 2003/94 angehe, so sei dieser Termin nach Artikel 17 der 30. April 2004.
(1) ABl. L 121, S. 34.
(2) ABl. L 262, S. 22.