26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/13


Rechtsmittel des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-7/04, Shaker di L. Laudato & C. Sas gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingelegt am 15. September 2005 (Fax vom 9. September 2005); andere Beteiligte am Verfahren: Limiñana y Botella SL

(Rechtssache C-334/05 P)

(2005/C 296/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat am 15. September 2005 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-7/04, Shaker di L. Laudato & C. Sas gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingelegt, andere Beteiligte am Verfahren: Limiñana y Botella SL.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1)

das angefochtene Urteil aufzuheben;

2)

der Firma Shaker sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 im Rahmen des Binnenmarkts beruhe.

Nach einem gefestigten Grundsatz beruhe die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auf zwei Gesichtspunkten, nämlich erstens einer vergleichenden Prüfung sowohl der Zeichen als auch der Waren sowie zweitens einer anschließenden zusammenfassenden Würdigung der Ergebnisse dieser Prüfung, um festzustellen, ob der Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Waren glauben könnte, dass diese aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten. Was den Zeichenvergleich betreffe, so seien für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken der bildliche, der klangliche und der begriffliche Aspekt zu berücksichtigen. Sodann sei der von den Marken hervorgerufene Gesamteindruck einer umfassenden Würdigung zu unterziehen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Merkmale der Marken zu berücksichtigen seien.

Das Gericht habe diesen Grundsatz nicht in vollem Umfang beachtet. Insbesondere habe es die Verwechslungsgefahr allein auf der Grundlage seiner Würdigung des bildlichen Aspekts der angegriffenen Marke ausgeschlossen, ohne auch die weiteren, jedoch unverzichtbar einzubeziehenden Elemente zu berücksichtigen, die in die umfassende und genaue Prüfung der Verwechslungsgefahr eingehen müssten.

Das Urteil sei wegen offenkundiger innerer Unstimmigkeit und Widersprüchlichkeit aufzuheben.