26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 13. Oktober 2005

in der Rechtssache C-458/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts, Autonome Sektion für die Provinz Bozen [Italien]): Parking Brixen GmbH gegen Gemeinde Brixen, Stadtwerke Brixen AG (1)

(Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Dienstleistungskonzession - Betrieb gebührenpflichtiger öffentlicher Parkplätze)

(2005/C 296/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-458/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen (Italien) mit Entscheidung vom 23. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Oktober 2003, in dem Verfahren Parking Brixen GmbH gegen Gemeinde Brixen und Stadtwerke Brixen AG hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Schiemann, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), K. Lenaerts und E. Juhász — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 13. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Bei der Vergabe des Betriebs eines gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatzes durch eine öffentliche Stelle an einen Dienstleistungserbringer, der als Entgelt für diese Tätigkeit die von Dritten für die Benutzung dieses Parkplatzes entrichteten Beträge erhält, handelt es sich um eine öffentliche Dienstleistungskonzession, auf die die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nicht anwendbar ist.

2.

Die Artikel 43 EG und 49 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass sie es einer öffentlichen Stelle verbieten, eine öffentliche Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung an eine Aktiengesellschaft zu vergeben, die durch Umwandlung eines Sonderbetriebs dieser öffentlichen Stelle entstanden ist, deren Gesellschaftszweck auf bedeutende neue Bereiche ausgeweitet wurde, deren Kapital bald für Fremdkapital offen stehen muss, deren geografischer Tätigkeitsbereich auf das gesamte Land und das Ausland ausgedehnt wurde und deren Verwaltungsrat sehr weitgehende Vollmachten der Verwaltung innehat, die er selbständig ausüben kann.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004.