12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2005 — Gustav Thommes/Kommission

(Rechtssache T-195/03) (1)

(Bedienstete auf Zeit - Einrichtungsbeihilfe - Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung - Weigerung, die Wohnungsnahme der Familie anzuerkennen - Rückforderung zuviel gezahlter Beträge)

(2005/C 281/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Gustav Thommes (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte M. Thewes und V. Wiot

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, vom Kläger einen Teil der ihm im Rahmen seines Dienstortwechsels gezahlten Einrichtungsbeihilfe zurückzufordern und ihm im Rahmen seiner neuen dienstlichen Verwendung keine Einrichtungsbeihilfe zu gewähren

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.