12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/11


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 19. September 2005

(Rechtssache C-343/05)

(2005/C 281/20)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 19. September 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind L. Pignataro Nolin und M. Huttunen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und der Richtlinie 2001/37/EG (1) verstoßen hat,

dass sie nicht sichergestellt hat, dass Åland Artikel 8a der Richtlinie 89/622/EWG, der durch die Richtlinie 92/41/EWG eingefügt worden und jetzt in Artikel 8 der Richtlinie 2001/37/EG enthalten ist, in seine Rechtsordnung umgesetzt hat,

und

dass sie nicht sichergestellt hat, dass das Verbot der Vermarktung von Kautabak gemäß den oben genannten Gemeinschaftsbestimmungen auf den in Finnland registrierten Schiffen beachtet wird, sowie

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 92/41/EWG sei im Verzeichnis im Anhang II der Richtlinie 2001/37/EG aufgeführt und demnach bis zum 1. Juli 1992 in innerstaatliches Recht umzusetzen gewesen. Im Fall Finnlands sei der Zeitpunkt für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der Beitritt Finnlands zur EU, der 1. Januar 1995, gewesen, obwohl festzustellen sei, dass Finnland aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum schon seit dem 1. Januar 1994 zur Befolgung der Richtlinie verpflichtet gewesen sei.


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.07.2001, S. 26).