12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/9


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Juni 2005 in Sachen Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol

(Rechtssache C-339/05)

(2005/C 281/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Landesgericht Innsbruck ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. Juni 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. September 2005, in Sachen Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Muss ein Mitgliedsstaat oder eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates für die Berechnung der Entlohnung von Vertragsbediensteten die Beschäftigungszeiten an bestimmten Einrichtungen in der Schweiz, die jenen in § 41 Absatz 2 des Tiroler Landesvertragsbedienstetengesetzes (beziehungsweise des § 26 Absatz 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) aufgeführten Einrichtungen vergleichbar sind, zeitlich unbegrenzt berücksichtigen oder ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABI. 2002 L 114/16), insbesondere dessen Artikel 9 Absatz 1 des Anhanges I dahingehend auszulegen, dass eine Beschränkung der Anrechnung auf jene Beschäftigungszeiten, die die Bediensteten nach Inkrafttreten dieses Abkommens am 1. Juni 2002 in der Schweiz zurückgelegt haben, zulässig ist?