12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/7


Rechtsmittel der SGL Carbon AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Tokai u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffend die Rechtssache T-91/03, eingelegt am 30. August 2005

(Rechtssache C-328/05 P)

(2005/C 281/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die SGL Carbon AG hat am 30. August 2005 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Tokai u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffend die Rechtssache T-91/03, eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte Dr. Martin Klusmann und Dr. Frederik Wiemer, Freshfields Bruckhaus Deringer, Feldmühleplatz 1, D-40008 Düsseldorf.

Die Rechtsmittelführerin beantragt

unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlich gestellten Anträge, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03, und T-91/03 (1) insoweit teilweise aufzuheben, als es die Klage in der Rechtssache T-91/03 gegen die Entscheidung der Beklagten C(2002)5083, endgültig vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag abgewiesen hat;

hilfsweise, das gegenüber der Klägerin in Artikel 3 der Entscheidung vom 17. Dezember 2002 verhängte Bußgeld sowie die festgesetzten Rechtshängigkeits- und Verzugszinsen in der im angegriffenen Urteil tenorierten Höhe angemessen weiter herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

Die Rechtsmittelführerin begründet ihr Rechtsmittel gegen das genannte Urteil des Gerichts erster Instanz mit der irrtümlichen Anwendung der Verfahrensregeln und der Verletzung des Gemeinschaftsrechts:

1.

Es wird geltend gemacht, dass nach dem — im Recht der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft generell geltenden und auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbaren — Grundsatz des ne bis in idem im vorliegenden Fall eine Anrechnung der zuvor in den Vereinigten Staaten gegenüber der Rechtsmittelführerin erfolgten Bestrafung hätte erfolgen müssen. Die völlige Ablehnung einer Berücksichtigung der vorherigen Auslandssanktionen sei — als Verletzung dieses Prinzips und dadurch des Gebots der materiellen Gerechtigkeit — rechtsfehlerhaft und liege nicht innerhalb des Ermessensspielraums der entscheidenden Behörde und des Gerichts.

2.

Die Erhöhung des Bußgeldgrundbetrages um 35 % Prozent im Hinblick auf eine angeblich alleinige Ringleader-Stellung sei unbegründet, da die unstreitigen Tatsachen und die eigenen widersprüchlichen Feststellungen des Gerichts keine Basis dafür böten. Da aus den Beschwerdepunkten der Kommission nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie dem Rechtsmittelführer die alleinige Anführerstellung zuschreiben wollte, sei dadurch auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden.

3.

Das Gericht habe den Einspruch der Rechtsmittelsführerin, wonach ihre Verteidigungsrechte durch die unzulänglichen Sprachkenntnisse der Mitglieder des Case Teams der Kommission irreparabel verletzt worden seien, in tatsächlicher Hinsicht trotz substantiierten Vortrags und Beweisantritts der Rechtsmittelführerin nicht aufgeklärt.

4.

Der Kooperationsbeitrag der Rechtsmittelführerin sei unterbewertet. Da ihr Kooperationsbeitrag mindestens genau so viel wert sei wie der anderer Beteiligter, sei sie — aufgrund der wesentlich geringeren Reduzierung des Bußgelds im Vergleich mit den anderen Beteiligten — diskriminiert worden.

5.

Die festgesetzten Bußgelder seien unverhältnismäßig hoch, da die mangelnde Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht beachtet worden sei. Die Kommission und das Gericht dürften nicht davon ausgehen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Sanktionszumessung generell nicht zu berücksichtigen sei: sie müssten jeweils prüfen, ob die gegebene Sanktion wirtschaftlich verkraftbar sei.

6.

Schließlich sei auch die Zinsfestsetzung fehlerhaft: die besonders hohen Verfahrenszinsen stellten eine spezifische Zusatzstrafe dar, für die keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe.


(1)  Abl. Nr. C 205 vom 20. August 2005.