29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/24


Klage, eingereicht am 25. August 2005 — AstraZeneca/Kommission

(Rechtssache T-321/05)

(2005/C 271/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): AstraZeneca AB (Sodertalje, Schweden) und AstraZeneca plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Brealey, QC, M. Hoskins, Barrister, F. Murphy, Solicitor)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerinnen in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat den beiden Klägerinnen mit der angefochtenen Entscheidung eine Geldbuße in Höhe von 46 000 000 Euro und der erstgenannten Klägerin eine weitere Geldbuße in Höhe von 14 000 000 Euro wegen Verstößen gegen Artikel 82 EG und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auferlegt. Sie hat festgestellt, dass die Klägerinnen seit 1993 gegenüber Patentanwälten, nationalen Gerichten und Patentämtern bewusst unrichtige Angaben gemacht hätten, um ergänzende Schutzzertifikate zu erhalten, auf die sie, wie sie gewusst hätten, für ihr patentiertes Produkt „Omeprazole“, den in ihrem Arzneimittel „Losec“ enthaltenen Wirkstoff, keinen Anspruch gehabt hätten. Außerdem hätten die Klägerinnen 1998/99 die Strategie verfolgt, ihre „Losec“-Kapseln selektiv vom Markt zu nehmen, sie durch „Losec“-Tabletten zu ersetzen und die Löschung der Verkehrsgenehmigung für die Kapseln in Dänemark, Norwegen und Schweden zu beantragen. Beide Verstöße seien in der Absicht begangen worden, den Wettbewerb durch Generika und Parallelimporte in unlauterer Weise zu beschränken.

Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission aus mehreren Gründen an. Als erstes machen sie geltend, dass die Kommission unzutreffend allein den Markt für Protonenpumpenhemmer, die zur Behandlung von durch Übersäuerung hervorgerufene Magen-/Darmkrankheiten verwendet würden, als den relevanten Markt definiert und Histaminrezeptorantagonisten vom relevanten Markt ausgeschlossen habe. Dieses Ergebnis wirke sich auch auf die Feststellung der Kommission zum Vorliegen einer beherrschenden Stellung aus, denn in der angefochtenen Entscheidung werde nicht untersucht, ob die Klägerinnen auch dann noch in einer beherrschenden Stellung wären, wenn Histaminrezeptorantagonisten in den relevanten Markt einbezogen würden.

Außerdem fechten die Klägerinnen die Feststellungen der Kommission zu den Verstößen aus rechtlichen und sachlichen Gründen an. Was die angeblichen unrichtigen Angaben in Bezug auf Patente angehe, so könnten derartige irreführenden Angaben bei der Beantragung gewerblicher Schutzrechte rechtlich keinen Missbrauch darstellen, sofern und solange die unredlich erworbenen Rechte nicht durchgesetzt würden oder durchgesetzt werden könnten. Außerdem seien die Klägerinnen nach zutreffender Auslegung von Artikel 82 EG nicht verpflichtet, eine Verkehrsgenehmigung für ein Produkt, das von ihnen nicht mehr vertrieben werde, nur deshalb aufrechtzuerhalten, weil dies den Wettbewerb für Generika und Parallelhändler erleichtern würde.

Im Übrigen rügen die Klägerinnen die Tatsachenfeststellungen der Kommission zu beiden Verstößen. Der Kommission sei der Nachweis des angeblichen Missbrauchs gewerblicher Schutzrechte rechtlich nicht gelungen, und außerdem habe es keine Strategie gegeben, „Losec“-Kapseln selektiv durch „Losec“-Tabletten zu ersetzen oder Verkehrsgenehmigungen für die Kapseln selektiv zurückzuziehen.