29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/14


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Münster vom 5. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Columbus Container Services B.V.B.A. & Co. gegen Finanzamt Bielefeld-Innenstadt

(Rechtssache C-298/05)

(2005/C 271/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Finanzgericht Münster ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 5. Juli 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. Juli 2005, in dem Rechtsstreit Columbus Container Services B.V.B.A. & Co. gegen Finanzamt Bielefeld-Innenstadt, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Widerspricht es den Bestimmungen in Art. 52 EG-Vertrag (EGV), jetzt Art. 43 EG, und in Art. 73 b bis 73 d EGV, jetzt Art. 56 bis 58 EG, wenn die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 des Außensteuergesetzes (AStG) in der Fassung des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BGBl 1993 I, S. 2310) die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in der ausländischen Betriebsstätte eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, entgegen dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 11.04.1967 nicht durch Freistellung der Einkünfte von der inländischen Besteuerung, sondern durch Anrechnung der auf die Einkünfte erhobenen ausländischen Ertragsteuer von der Doppelbesteuerung befreien?