29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 8. September 2005

in den verbundenen Rechtssache C-544/03 und C-545/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État [Belgien]): Mobistar SA gegen Commune de Fléron und Belgacom Mobile SA gegen Commune de Schaerbeek (1)

(Artikel 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 90/388/EWG - Artikel 3c - Aufhebung aller Beschränkungen - Kommunale Abgaben auf Sendetürme, Sendemasten und Antennen für den Mobilfunk)

(2005/C 271/11)

Verfahrenssprache: Französisch

In den verbundenen Rechtssachen C-544/03 und C-545/03 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Belgien) mit Beschluss vom 8. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2003, in den Verfahren Mobistar SA (C-544/03) gegen Commune de Fléron und Belgacom Mobile SA (C-545/03) gegen Commune de Schaerbeek hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung einer nationalen Behörde oder einer Gebietskörperschaft, mit der eine Abgabe auf die Infrastrukturen für Mobilkommunikation und Personal Communications eingeführt wird, die im Rahmen der durch Lizenzen und Genehmigungen gedeckten Tätigkeiten genutzt werden, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus der den anderen Mitgliedstaaten gilt und die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats in gleicher Weise wie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten berührt.

2.

Abgabenrechtliche Maßnahmen, die auf Infrastrukturen für die Mobilkommunikation angewandt werden, fallen nur dann unter Artikel 3c der hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 geänderten Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste, wenn sie Betreiber, die über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen oder verfügt haben, gegenüber neuen Betreibern unmittelbar oder mittelbar begünstigen und die Wettbewerbssituation spürbar beeinträchtigen.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.