15.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/8


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2005 Ricosmos BV/Kommission

(Rechtssache T-53/02) (1)

(Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren für Zigaretten - Betrug - Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Einhaltung der Fristen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit)

(2005/C 257/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger(in/nen): Ricosmos BV (Delfzijl, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst Rechtsanwälte M. Chatelin, M. Fleers und P. Metzler, dann Rechtsanwalt J. Hertoghs)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst vertreten durch M. van Beek und R. Tricot, dann durch M. van Beek und B. Stromsky als Bevollmächtigte)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung REM 09/00 der Kommission vom 16. November 2001, mit der der vom Königreich der Niederlande beantragte Erlass von Einfuhrabgaben zugunsten der Klägerin für nicht gerechtfertigt erklärt wird

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 118 vom 18.5.2002.