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15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 257/8 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2005 Ricosmos BV/Kommission
(Rechtssache T-53/02) (1)
(Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren für Zigaretten - Betrug - Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Einhaltung der Fristen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit)
(2005/C 257/13)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger(in/nen): Ricosmos BV (Delfzijl, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst Rechtsanwälte M. Chatelin, M. Fleers und P. Metzler, dann Rechtsanwalt J. Hertoghs)
Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst vertreten durch M. van Beek und R. Tricot, dann durch M. van Beek und B. Stromsky als Bevollmächtigte)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Entscheidung REM 09/00 der Kommission vom 16. November 2001, mit der der vom Königreich der Niederlande beantragte Erlass von Einfuhrabgaben zugunsten der Klägerin für nicht gerechtfertigt erklärt wird
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |