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1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/9 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Europäische Parlament und den Rat, eingereicht am 26. Juli 2005
(Rechtssache C-299/05)
(2005/C 243/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 26. Juli 2005 eine Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Denis Martin und Marie-José Jonczy, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) hinsichtlich der Rubriken W. Finnland, Buchstabe b, X. Schweden, Buchstabe c und Y. Vereinigtes Königreich, Buchstaben d, e und f für nichtig zu erklären; |
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2. |
den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente0.
Nach Ansicht der Kommission hat der Gesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 647/05 die zuvor vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien für die Koordinierung der beitragsunabhängigen Sonderleistungen übernommen. Allerdings habe der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen aus diesen Kriterien gezogen, als er in die Liste der Leistungen für Anhang IIA der Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungen unter W. Finnland, Buchstabe b, X. Schweden, Buchstabe c und Y. Vereinigtes Königreich, Buchstaben d, e und f aufgenommen habe, die nach Meinung der Kommission nicht die Kriterien der „Sonder-“Leistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2a dieser Verordnung erfüllen.
(1) ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1.