17.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/36


Klage des Arcangelo Milella und der Delfina Campanella gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. Juli 2005

(Rechtssache T-289/05)

(2005/C 229/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Arcangelo Milella, wohnhaft in Niederanven (Luxemburg), und Delfina Campanella, wohnhaft in Luxemburg, haben am 26. Juli 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt Marc-Albert Lucas.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission vom 18. April 2005 aufzuheben, soweit es darin heißt, dass die d'hondtsche Regel eine mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbarende Methode der Sitzverteilung der Vertreter der örtlichen Personalvertretung Luxemburg (ÖPVL) in der zentralen Personalvertretung (ZPV) sei, und soweit die ÖPVL darin aufgefordert wird, das Verfahren bei einer neuen Entscheidung über ihre Vertreter in der ZPV zu berücksichtigen;

die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der ÖPVL vom 26. April und 10. Mai 2005 über die Bestellung ihrer Vertreter in der ZPV festzustellen, soweit darin nach der d'hondtschen Methode der Liste Nr. 2 fünf Sitze und der Liste Nr. 1 zwei Sitze und nicht nach der Regel des größten Restes der Liste Nr. 2 vier Sitze und der Liste Nr. 1 drei Sitze zugewiesen werden;

die Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 11. Mai 2005 aufzuheben, in der die Ordnungsmäßigkeit der am 26. April und 10. Mai 2005 von der ÖPVL vorgenommenen neuen Bestellungen ihrer Vertreter in der ZPV bestätigt wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In dem Rechtsstreit geht es um die Bestellung der Vertreter der örtlichen Personalvertretung der Kommission in Luxemburg in der zentralen Personalvertretung der Kommission nach den Wahlen vom 24. November 2004. Mit Schreiben vom 18. April 2005 teilte der Generaldirektor der GD ADMIN den Präsidenten der ÖPVL und der ZPV mit, dass er die „d'hondtsche Regel“, eine mathematische Methode für die Verteilung der Sitze in der ZPV auf die bei der Wahl eingereichten Listen, für mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar halte. Im selben Schreiben erklärte er aber die Bestellungen der Vertreter in der ZPV aus anderen Gründen für nichtig. Im Anschluss an dieses Schreiben nahm die ÖPVL eine neue Bestellung der Vertreter nach der d'hondtschen Methode vor. Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 bestätigte der Generaldirektor der GD ADMIN, dass er diese Bestellungen für ordnungsgemäß halte.

Die Kläger, in Luxemburg beschäftigte Beamte der Kommission, beantragen die Aufhebung dieser Entscheidungen. Sie machen einen Verstoß gegen Artikel 14 letzter Absatz der von der Kommission erlassenen Regelung über Zusammensetzung und Arbeitsweise der Personalvertretung vom 27. April 1988 sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Sitzverteilung in der ZPV gegenüber der in der ÖPVL und gegen den Grundsatz der Repräsentativität der ZPV geltend. Die Kläger meinen, dass eine andere Methode der Sitzverteilung, nämlich die des größten Restes, hätte angewandt werden müssen, die zu einer repräsentativeren Verteilung geführt hätte.

Die Kläger berufen sich außerdem auf einen Ermessensmissbrauch der ÖPVL. Die Mehrheit der ÖPVL habe ihre Vertretung auf Kosten der Liste Nr. 1 künstlich erhöhen wollen, und die Anstellungsbehörde habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Anwendung der d'hondtschen Methode gebilligt habe.

Die Kläger machen darüber hinaus einen Verstoß der Anstellungsbehörde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend, weil sie von ihrer bisherigen Übung abgewichen sei, bei der die Methode des größten Restes als die einzige betrachtet worden sei, die die Verhältnismäßigkeit gewährleisten könne.

Schließlich machen die Kläger einen Verstoß der Anstellungsbehörde gegen Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs II des Statuts und gegen Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Satzung der ÖPVL geltend, weil die Anstellungsbehörde der ÖPVL die Wahl der d'hondtschen Methode vorgeschrieben habe oder ihr zumindest erlaubt habe, in die Zuständigkeit der Personalversammlung einzugreifen, die allein für die Wahl der anwendbaren Methode zuständig sei.