3.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/44 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 22. Juni 2005
in der Rechtssache T-171/05 R: Bart Nijs gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften
(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Beamte - Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit)
(2005/C 217/96)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-171/05 R, Bart Nijs, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Bereldange (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und G. Corstens, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2004, einen anderen Beamten als den Kläger auf die Stelle eines Hauptübersetzers der Besoldungsgruppe LA 5 in der niederländischen Abteilung des Übersetzungsdienstes des Generalsekretariats des Rechnungshofes zu befördern, hat der Präsident des Gerichts am 22. Juni 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |