3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/27


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 23. Juni 2005

(Rechtssache C-263/05)

(2005/C 217/54)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Juni 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. Kontantinidis und L. Cimaglia vom Juristischen Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG (1) über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG (2) geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie eine Vorschrift (Artikel 14 des Decreto legge Nr. 138 vom 8. Juli 2002, umgewandelt in das Gesetz Nr. 178 vom 8. August 2002) erlassen und in Kraft gelassen hat, die Stoffe oder Gegenstände, die für in den Anhängen B und C des Decreto legislativo Nr. 22/97 nicht ausdrücklich aufgeführte Abfallbeseitigungs- oder -verwertungstätigkeiten bestimmt sind, sowie Güter, Stoffe oder Reststoffe bei der Produktion, deren sich ihr Besitzer entledigen will oder entledigen muss, vom Anwendungsbereich des Decreto legislativo Nr. 22/97 ausschließt, das in Italien die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991„zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle“ umgesetzt hat, wenn diese Stoffe in einem Produktions- oder Verbrauchszyklus wieder verwertet werden können und werden, sofern keine Vorbehandlung durchgeführt wird und sie zu keiner Umweltbeeinträchtigung führen, oder, auch wenn eine Vorbehandlung durchgeführt wird, wenn diese nicht zu den in Anhang C des Decreto legislativo Nr. 22/97 aufgeführten Verwertungstätigkeiten gehört;

2.

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Dem Bezug auf „die Tätigkeit der Beseitigung oder Verwertung“ bzw. auf „Abfallbeseitigungs- oder –verwertungstätigkeiten“ in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes Nr. 178/2002 folge in beiden Fällen die Präzisierung „gemäß den Anhängen B und C des Decreto legislativo Nr. 22“.

Diese Präzisierung, die allerdings im Buchstabe c dieses Artikels nicht enthalten sei, führe zu einer Unterscheidung zwischen, zum einen, den Abfallbeseitigungs- und -verwertungstätigkeiten im allgemeinen und, zum anderen, denen unter ihnen, die spezifisch in den Anhängen B und C des Decreto legislativo Nr. 22/97 vorgesehen seien.

Im Licht dieser Unterscheidung ergebe sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Decreto legislativo Nr. 22/97 in Verbindung mit Artikel 14 Buchstaben a und b des Gesetzes Nr. 178/2002, dass diese letztere Vorschrift die Reichweite des Begriffs Abfall beschränke, der nicht alle Stoffe oder Güter der Kategorie des Anhangs A erfasse, die der Besitzer einer beliebigen Abfallbeseitigungs- oder -verwertungstätigkeit zu unterwerfen beginne, unterwerfe oder zu unterwerfen beabsichtige, sondern nur solche, bei denen die ausdrücklich in den Anhängen B und C des Decreto legislativo Nr. 22/97 aufgeführten Abfallbeseitigungs- oder -verwertungstätigkeiten durchgeführt würden oder vorgesehen seien.

Im vom italienischen Gesetzgeber entworfenen System, in dem der Begriff Abfall abschließend von den genannten Bedingungen abhängig gemacht werde, könnten folglich alle von Anhang A erfassten Stoffe oder Güter, die der Besitzer nicht in Anhang B des Decreto legislativo Nr. 22/97 aufgeführten Beseitigungstätigkeiten oder nicht in seinem Anhang C aufgeführten Verwertungstätigkeiten zu unterwerfen beginne, unterwerfe oder zu unterwerfen beabsichtige, nicht als Abfall qualifiziert werden.

Die Kommission ist der Ansicht, dass das eine widerrechtliche Einschränkung des Begriffs Abfall und daher des Anwendungsbereichs der italienischen Vorschrift über die Abfallbewirtschaftung darstelle. Denn die vom italienischen Gesetzgeber vorgesehene Auslegung beschränke die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie allein auf die in der italienischen Vorschrift aufgeführten Tatbestände und schließe andere, nicht vorhersehbare, davon aus, die ihr unterworfen sein könnten und für die eine weite Auslegung des Begriffs Abfall, wie in Randnummer 36 des Urteils Palin Granit bekräftigt, sich als notwendig erweisen könnte. Diese Haltung des italienischen Gesetzgebers stehe im Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie, von denen nicht durch eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts abgewichen werden könne.


(1)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 47.

(2)  ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.