3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/24


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 14. Juli 2005

in der Rechtssache C-420/04 P: Georgios Gouvras gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Dienstort - Abordnung im dienstlichen Interesse - Rückwirkende Änderung des Dienstortes und der damit verbundenen finanziellen Ansprüche - Rückforderung zuviel gezahlter Beträge)

(2005/C 217/47)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-420/04 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 29. September 2004, Georgios Gouvras, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N- Louis, weitere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Curall und L. Lozano Palacios) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter) sowie der Richter J.-P. Puissochet und S. von Bahr — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 14. Juli 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.