3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/14


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 26. Mai 2005

in der Rechtssache C-465/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz [Österreich]): Kretztechnik AG gegen Finanzamt Linz (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leistungen gegen Entgelt - Ausgabe von Aktien - Börseneinführung eines Unternehmens - Abzugsfähigkeit der Vorsteuer)

(2005/C 217/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-465/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz (Österreich), mit Entscheidung vom 20. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2003, in dem Verfahren Kretztechnik AG gegen Finanzamt Linz hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič und E. Levits — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 26. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Ausgabe neuer Aktien stellt keinen Umsatz dar, der in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung fällt.

2.

Nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung besteht ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer, die die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die verschiedenen Leistungen belastet, die er im Rahmen einer Ausgabe von Aktien bezogen hat, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die dieser Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, um besteuerte Umsätze handelt.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.