3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/13


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 14. Juli 2005

in der Rechtssache C-434/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): P. Charles, T. S. Charles-Tijmens gegen Staatssecretaris van Financiën (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird)

(2005/C 217/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-434/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 10. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober 2003, in dem Verfahren P. Charles, T. S. Charles-Tijmens gegen Staatssecretaris van Financiën hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten K. Lenaerts und A. Borg Barthet sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, J. Makarczyk, P. Kūris, E. Juhász und G. Arestis — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 14. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 6 Absatz 2 und 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassenen nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegenstehen, die es ausschließt, dass ein Steuerpflichtiger ein Investitionsgut, das zum Teil für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für andere Zwecke verwendet wird, insgesamt seinem Unternehmen zuordnet und gegebenenfalls die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Mehrwertsteuer vollständig und sofort abzieht.


(1)  ABl. C 304 vom 13.12.2003.