3.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 7. Juli 2005
in der Rechtssache C-147/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG - Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium - Diskriminierung)
(2005/C 217/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-147/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 31. März 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: W. Bogensberger und D. Martin), unterstützt durch Republik Finnland (Bevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski und T. Pynnä), gegen Republik Österreich (Bevollmächtigte: H. Dossi und E. Riedl im Beistand von C. Ruhs und H. Kasparovsky), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin der Fünften Kammer R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kūris und J. Klučka — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 7. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |