3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 7. Juli 2005

in der Rechtssache C-418/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts [Deutschland]): Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Dienstleistungsmarken - Eintragungen - Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden - Konkretisierung des Inhalts der Dienstleistung - Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen und den Waren oder anderen Dienstleistungen)

(2005/C 217/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-418/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom deutschen Bundespatentgericht mit Entscheidung vom 15. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2002, in der Beschwerdesache der Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 7. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, insbesondere ihres Artikels 2, erfasst Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden.

2.

Für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen ist es nicht notwendig, die in Rede stehenden Dienstleistungen konkret zu bezeichnen. Dagegen sind nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren notwendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen.


(1)  ABl. C 19 vom 25.1.2003.