20.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/23


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 2. Juni 2005

in der Rechtssache T-125/05 R: Umwelt- und Ingenieurtechnik GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Vergabeverfahren - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit)

(2005/C 205/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-125/05 R, Umwelt- und Ingenieurtechnik GmbH mit Sitz in Dresden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Robl, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Wilderspin und S. Fries, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der Kommission, das Los 2 des Auftrags EuropeAid/119151/D/S/UA „Vorhaben zur Verbesserung des Kernkraftwerks Südukraine“ nicht an die Antragstellerin zu vergeben und den Vertrag an ein anderes Unternehmen zu vergeben, hilfsweise, wegen anderer einstweiliger Anordnungen hat der Präsident des Gerichts am 2. Juni 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.