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20.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/22 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 24. Mai 2005
in der Rechtssache T-330/04: Jörg-Michael Fetzer gegen Europäisches Parlament (1)
(Prozesshindernde Einreden und Zwischenstreit - Einrede der Unzulässigkeit - Ablauf der Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2005/C 205/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache T-330/04, Jörg-Michael Fetzer, wohnhaft in Tübingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bauer, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: N. Lorenz und L. G. Knudsen, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/96/A, den Kläger nicht in die Eignungsliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, hilfsweise, wegen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona — Kanzler: H. Jung — am 24. Mai 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 284 vom 20.11.2004.