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20.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/10 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2005 in Sachen Metro International GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf
(Rechtssache C-245/05)
(2005/C 205/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Das Finanzgericht Düsseldorf ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 6. Juni 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Juni 2005, in Sachen Metro International GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist die Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates (1) vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan ungültig, weil weder in den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung noch in den Erwägungsgründen zu der vorausgegangenen Verordnung (EG) Nr. 1069/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan die Anwendung des „Zeroing“ bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne erwähnt worden ist.
(1) ABl. L 332, S. 1