20.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/8


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2005 in Sachen Bund Naturschutz in Bayern e.V., und andere gegen Freistaat Bayern

(Rechtssache C-244/05)

(2005/C 205/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 19. April 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Juni 2005, in Sachen Bund Naturschutz in Bayern e.V., und andere gegen Freistaat Bayern, um Vorabentscheidung über die folgende Fragen:

1.

Welches Schutzregime verlangt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (1) in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vom 25.3.1957, zuletzt geändert durch die EU-Beitrittsakte 2003 vom 16.4.2003) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 — C-117/03 — für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind ?

2.

Wie wirkt es sich auf dieses Schutzregime aus, wenn die genannten Gebiete bereits in der der Kommission zugeleiteten nationalen Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind?

3.

Genügt ein nationales Schutzregime für die genannten Gebiete entsprechend Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags?


(1)  ABl. L 206, S. 7