6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/36


Klage des Michael Brown gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. Mai 2005

(Rechtssache T-208/05)

(2005/C 193/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Michael Brown, wohnhaft in Overijse (Belgien), hat am 30. Mai 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Lucas Vogel.

Der Kläger beantragt,

1.

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. Februar 2005 (bekannt gegeben mit Note vom 14. Februar 2005, zugegangen am 25. Februar 2005) aufzuheben, mit der sie die am 16. September 2004 vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren COM/PB/04 vom 22. Juni 2004, mit der dem Kläger der Zugang zu diesem Auswahlverfahren verweigert wurde, zurückgewiesen hat;

2.

soweit erforderlich, auch die genannte Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren COM/PB/04 vom 22. Juni 2004 und ihre Bestätigung vom 19. Juli 2004 aufzuheben;

3.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Bewerbung des Klägers, Hilfskraft bei der Kommission, für das interne Auswahlverfahren COM/PB/04 für den Wechsel der Laufbahngruppe wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er am Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen nicht die Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit oder Beamten gehabt habe.

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend:

zum einen einen Verstoß gegen die Artikel 27 und 29 Absatz 1 des Statuts sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die angefochtenen Entscheidungen und die Stellenausschreibung dazu geführt hätten, dass Bewerber, die besondere Kompetenzen und eine beachtliche Berufserfahrung bei der Kommission hätten nachweisen können, zugunsten von möglicherweise weniger kompetenten Bewerbern mit einem geringeren tatsächlichen Dienstalter bei der Kommission ausgeschlossen worden seien;

zum anderen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da die statutarischen Bediensteten, die den wesentlichen Teil ihrer Laufbahn bei der Kommission als Hilfskraft verbracht hätten, allein deshalb zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien, weil sie am Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen Bedienstete auf Zeit gewesen seien, während der Kläger, der lange Bediensteter auf Zeit gewesen sei, ausgeschlossen worden sei, nur weil er zu diesem Zeitpunkt Hilfskraft gewesen sei.