6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/36


Klage der Gudrun Schulze gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Mai 2005

(Rechtssache T-207/05)

(2005/C 193/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Gudrun Schulze, wohnhaft in Brüssel, hat am 25. Mai 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Stéphane Rodrigues und Alice Jaume.

Die Klägerin beantragt,

1)

die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung ihrer Beschwerde zusammen mit der von der Anstellungsbehörde am 11. Oktober 2004 erlassenen Ernennungsentscheidung aufzuheben, soweit diese ihre Besoldungsgruppe nach Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts und ihre Dienstaltersstufe nach dem aktuellen Artikel 32 des Statuts festlegt;

2)

die Anstellungsbehörde auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ergeben, insbesondere auf ihre Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A*10, Dienstaltersstufe 4, und zwar rückwirkend zum 16. Juni 2004, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennungsentscheidung vom 11. Oktober 2004;

3)

hilfsweise, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie dadurch erlitten hat, dass sie nicht schon zum 16. Juni 2004, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennungsentscheidung vom 11. Oktober 2004, in die Besoldungsgruppe A*10, Dienstaltersstufe 4, eingestuft worden ist;

4)

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zwischen März 2000 und Dezember 2003 war die Klägerin innerhalb der Kommission als Bedienstete auf Zeit tätig, wobei sie zunächst in die Besoldungsgruppe A 4 und anschließend ab Januar 2001 in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft war. Vom 1. Januar bis 30. April 2004 war sie als Hilfskraft in die Kategorie A Gruppe I Klasse 04 eingestuft.

Nachdem die Klägerin das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/3/02 für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte der Besoldungsgruppe A 7/A 6 im Bereich „Forschung“ erfolgreich absolviert hatte, wurde sie mit der angefochtenen Entscheidung vom 11. Oktober 2004 zur Beamtin ernannt. Sie wurde auf die Stelle ernannt, die sie zuvor als Bedienstete auf Zeit oder Hilfskraft innehatte. Gemäß Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts wurde die Klägerin bei ihrer Einstellung in die neue Besoldungsgruppe A*6 eingestuft, die niedriger ist als die alten Besoldungsgruppen A 7/A 6, denen nach dem neuen System die Besoldungsgruppen A*8/A*10 entsprechen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts in ihrem Fall nicht anwendbar sei. Dieser Artikel gelte nur für Beamte, die in eine Eignungsliste aufgenommen worden seien. Die erfolgreichen Bewerber, die in eine Einstellungsreserveliste aufgenommen worden seien, könnten nicht als Beamte angesehen werden.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass dieser Artikel, der gegen die Gleichbehandlung der erfolgreichen Teilnehmer an vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren und Artikel 5 Absatz 5 des Statuts verstoße, rechtswidrig sei. Ihre Ernennung in der Besoldungsgruppe A*6 stelle außerdem eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters im Verhältnis zu den anderen in dieser Besoldungsgruppe ernannten Verwaltungsräten dar, da die lange Laufbahn der Klägerin nicht anerkannt werde. Zudem sei auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten, die die gleichen Aufgaben wahrnähmen, verstoßen worden, da die Klägerin über die gleiche Erfahrung verfüge und die gleichen Aufgaben wahrnehme wie andere Beamte, die ungeachtet dessen in höhere Besoldungsgruppen eingestuft seien und höhere Dienstbezüge erhielten.

Die Klägerin rügt außerdem einen Verstoß gegen Artikel 31 des Statuts, den Vertrauensschutz, die Rechtssicherheit, den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltungsführung sowie die Fürsorgepflicht. Die angefochtene Entscheidung habe außerdem ihr berechtigtes Vertrauen verletzt, dass ihr eine Verbesserung der Dienstalterstufe nach Artikel 32 des Statuts in seiner vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung gewährt werde.

Die Klägerin beantragt schließlich den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den sie aufgrund ihrer Ernennung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe erlitten habe.