6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/16


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung der Commissione Tributaria di Primo Grado Trient vom 21. März 2005 in dem Rechtsstreit Stradasfalti srl gegen Agenzia Entrate Ufficio Trento

(Rechtssache C-228/05)

(2005/C 193/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Commissione Tributaria di Primo Grado Trient ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 21. März 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 24. Mai 2005, in dem Rechtsstreit Stradasfalti srl gegen Agenzia Entrate Ufficio Trento um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in Bezug auf Absatz 2 dieses Artikels in dem Sinne auszulegen, dass

a)

nach dem genannten Artikel die „Konsultation des Ausschusses für die Mehrwertsteuer“ gemäß Artikel 29 der genannten Richtlinie nicht in der bloßen Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Erlass einer Vorschrift des nationalen Rechts wie des aktuellen Artikels 19bis1 Buchstaben c und d D.P.R. Nr. 633/72 mit nachfolgenden Verlängerungen bestehen kann, der das Vorsteuerabzugsrecht nach Artikel 17 Absatz 2 in Bezug auf die Verwendung und die Instandhaltung von Gegenständen auf der Grundlage einer schlichten Kenntnisnahme durch den Ausschuss für die Mehrwertsteuer begrenzt?

b)

nach dem genannten Artikel außerdem eine wie auch immer geartete Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwendung und der Instandhaltung der unter Buchstabe a genannten Gegenstände, die vor der Konsultation des Ausschusses für die Mehrwertsteuer eingeführt wurde und vom Gesetzgeber durch zahlreiche Verlängerungen aufrechterhalten wurde, die sich fortlaufend und ohne Kontinuitätsbruch über mehr als 25 Jahre wiederholt haben, keine Maßnahme ist, die in seinen Anwendungsbereich fällt?

c)

Falls Frage 1 b bejaht wird, wird der Gerichtshof gebeten, die Kriterien anzugeben, anhand deren die etwaige Höchstdauer der Verlängerungen im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie genannten Konjunkturgründe bestimmt werden kann, oder klarzustellen, ob die Nichtbeachtung des temporären Charakters der (in Zeitabständen wiederholt angeordneten) Ausnahmen zu einem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug führt.

2.

Ist Artikel 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie, wenn die Erfordernisse und Bedingungen des Verfahrens nach Artikel 17 Absatz 7 nicht beachtet wurden, in dem Sinne auszulegen, dass er einer Vorschrift des nationalen Rechts oder einer Verwaltungspraxis, die von einem Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie (1. Januar 1979 für Italien) angeordnet wurde, entgegensteht, die den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwendung und der Instandhaltung bestimmter Kraftfahrzeuge objektiv und ohne Zeitbeschränkung begrenzt?


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.