6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/14


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 17. Mai 2005 in dem Rechtsstreit 1. Maatschap H. en J. van 't Oever, 2. Maatschap F. van 't Oever en W. Fien, 3. B. van 't Oever, 4. Maatschap A. en J. Fien, 5. Maatschap K. Koers en J. Stellingswerf, 6. H. Koers, 7. Maatschap K. en G. Polinder, 8. G. van Wijhe gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-224/05)

(2005/C 193/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 17. Mai 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Mai 2005, in dem Rechtsstreit 1. Maatschap H. en J. van 't Oever, 2. Maatschap F. van 't Oever en W. Fien, 3. B. van 't Oever, 4. Maatschap A. en J. Fien, 5. Maatschap K. Koers en J. Stellingswerf, 6. H. Koers, 7. Maatschap K. en G. Polinder, 8. G. van Wijhe gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Besteht nach dem Gemeinschaftsrecht die Verpflichtung, Gründe, die aus der Richtlinie 85/511/EWG (1) hergeleitet sind, von Amts wegen zu prüfen — d. h. eine Prüfung von Gründen vorzunehmen, die nicht zur Grundlage der Rechtsstreitigkeiten gehören?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Hat die sich aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/511/EWG ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Laboruntersuchungen zum Nachweis der MKS von einem der in Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführten Laboratorien durchgeführt werden, unmittelbare Wirkung?

3.

a)

Ist Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511/EWG so auszulegen, dass aus dem Umstand, dass die MKS durch ein Laboratorium festgestellt wird, das nicht in Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführt ist, rechtliche Konsequenzen zu ziehen sind?

b)

Falls Frage 3a bejaht wird:

Bezweckt Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511/EWG den Schutz der Interessen Einzelner wie der Kläger der Ausgangsverfahren? Falls nein, können sich Einzelne wie die Kläger der Ausgangsverfahren auf eine etwaige Verletzung der Verpflichtungen berufen, die sich für die Behörden der Mitgliedstaaten aus dieser Bestimmung ergeben?

c)

Falls sich aus der Antwort auf Frage 3b ergibt, dass sich Einzelne auf Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511/EWG berufen können:

Welche rechtlichen Konsequenzen sind aus der Feststellung der MKS durch ein Laboratorium zu ziehen, das nicht in Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführt ist?

4.

Ist Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 11 und 13 dieser Richtlinie so auszulegen, dass sich die Erwähnung des „Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad“ auch auf die ID-Lelystad B.V. beziehen kann oder muss?

5.

Falls sich aus den Antworten auf die vorstehenden Fragen ergibt, dass die MKS durch ein Laboratorium festgestellt werden kann, das in Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG nicht aufgeführt ist, oder dass Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG so auszulegen ist, dass sich die Erwähnung des „Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad“ auch auf die ID-Lelystad B.V. beziehen kann oder muss:

Ist die Richtlinie 85/511/EWG so auszulegen, dass sie festlegt, dass die entscheidungsbefugte nationale Verwaltungsbehörde an Ergebnisse einer Untersuchung durch ein Laboratorium, das in Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführt ist, oder falls sich aus der Antwort auf Frage 3a ergibt, dass die Verwaltungsbehörde ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von MKS auch auf die Ergebnisse eines Laboratoriums stützen kann, das nicht in Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführt ist, an die Ergebnisse des letztgenannten Laboratoriums gebunden ist, oder gehört die Bestimmung von deren Autorität zur Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats, und hat der Richter, bei dem das Ausgangsverfahren anhängig ist, zu prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften unabhängig davon gelten, ob die Laboruntersuchung aufgrund einer gemeinschafts- oder nationalrechtlichen Verpflichtung stattfindet, sowie, ob die Anwendung des nationalen verfahrensrechtlichen Rahmens die Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften nicht äußerst schwierig oder praktisch unmöglich macht?

6.

Falls sich aus der Antwort auf Frage 5 ergibt, dass die Bindung der nationalen Behörden an das Laborergebnis durch die Richtlinie 85/511/EWG geregelt wird:

Sind die nationalen Behörden unbedingt an das Ergebnis der von einem Laboratorium durchgeführten MKS-Untersuchung gebunden? Falls nein, welchen Entscheidungsspielraum lässt die Richtlinie 85/511/EWG den nationalen Behörden?


(1)  Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315, S. 11).