6.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/11 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal administratif Lyon vom 7. April 2005 in dem Rechtsstreit Jean Auroux u. a. gegen Commune de Roanne — Streithelferin: Société d'équipement du département de la Loire
(Rechtssache C-220/05)
(2005/C 193/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Das Tribunal administratif Lyon (Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 7. April 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Mai 2005, in dem Rechtsstreit Jean Auroux u. a. gegen Commune de Roanne um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Stellt eine Vereinbarung, nach der ein erster öffentlicher Auftraggeber einem zweiten öffentlichen Auftraggeber die im Allgemeininteresse liegende Verwirklichung eines Stadtentwicklungsvorhabens überträgt, in dessen Rahmen dieser zweite öffentliche Auftraggeber dem ersten bauliche Anlagen, die seinen Belangen dienen sollen, überlässt, und der erste öffentliche Auftraggeber bei Vertragsende automatisch Eigentümer derjenigen anderen Grundstücke und Bauwerke wird, die nicht an Dritte veräußert worden sind, einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 (1) in ihrer geänderten Fassung dar? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist für die Feststellung des genannten Schwellenwertes von 5 000 000 Sonderziehungsrechten in Artikel 6 der Richtlinie allein der Preis, der als Gegenleistung für die dem öffentlichen Auftraggeber überlassenen baulichen Anlagen gezahlt wird, zu berücksichtigen, oder die Summe aus diesem Preis und der finanziellen Beteiligung, auch wenn diese nur teilweise für die Errichtung dieser Anlagen verwendet wird, oder schließlich der Gesamtbetrag der Arbeiten, wobei die bei Vertragsende nicht veräußerten Güter automatisch in das Eigentum des ersten öffentlichen Auftraggebers übergehen und dieser dann die Ausführung der laufenden Verträge fortführt und die vom zweiten öffentlichen Auftraggeber eingegangenen Verpflichtungen übernimmt? |
3. |
Falls die ersten beiden Fragen bejaht werden: Ist der erste öffentliche Auftraggeber für den Abschluss einer solchen Vereinbarung davon befreit, die in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen einzuhalten, weil diese Vereinbarung nur mit bestimmten juristischen Personen geschlossen werden kann und eben diese Verfahren von dem zweiten öffentlichen Auftraggeber für die Vergabe seiner Bauaufträge durchgeführt werden? |
(1) Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54).