6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/9


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 10. Februar 2005 in Sachen Wendy Geven gegen Land Nordrhein-Westfalen

(Rechtssache C-213/05)

(2005/C 193/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Bundessozialgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 10. Februar 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Mai 2005, in Sachen Wendy Geven gegen Land Nordrhein-Westfalen, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ergibt sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht (insbesondere aus Art 7 Abs 2 der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr 1612/68 (1) über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft), dass es der Bundesrepublik Deutschland verwehrt ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Angehörige jenes Staates, die in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung (zwischen 3 und 14 Stunden je Woche) ausübt, von dem Bezug des deutschen Erziehungsgeldes auszuschließen, weil sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat?


(1)  ABl. L 257, S. 2.