6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 9. Juni 2005

in der Rechtssache C-270/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfallbewirtschaftung - Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG - Beförderung und Einsammlung von Abfällen - Artikel 12)

(2005/C 193/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-270/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 23. Juni 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Visaggio und R. Amorosi) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr, J. Malenovský und U. Lõhmus — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 9. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 verstoßen, dass sie den Unternehmen nach Artikel 30 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 22 vom 5. Februar 1997 zur Umsetzung der Richtlinien 91/156/EWG über Abfälle, 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, geändert durch Artikel 1 Absatz 19 des Gesetzes Nr. 426 vom 9. Dezember 1998, gestattet hat,

die Einsammlung und Beförderung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle als gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit durchzuführen, ohne in das Albo nazionale delle imprese esercenti servizi di smaltimento (nationales Verzeichnis der Abfallbeseitigungsunternehmen) eingetragen sein zu müssen,

sowie ihre eigenen gefährlichen Abfälle in einer Menge von bis zu 30 Kilogramm oder 30 Litern pro Tag zu befördern, ohne in das genannte Verzeichnis eingetragen sein zu müssen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.