6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 16. Juni 2005

in der Rechtssache C-125/02: Europäisches Parlament gegen HDI International (1)

(Schiedsklausel - Versicherungsverträge - Kündigung wegen Erhöhung des versicherten Risikos - Missbrauch - Vertragliche Haftung - Schadensersatz)

(2005/C 193/03)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-125/02 betreffend eine Klage nach Artikel 238 EG, eingereicht am 5. April 2002, Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: D. Petersheim, O. Caisou-Rousseau und M. Ecker) gegen HDI International (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-L. Fagnart und L. Vael), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und K. Schiemann — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 16. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die dem Europäischen Parlament von HDI International am 30. Oktober sowie 13. und 20. November 2001 mitgeteilte Kündigung des im Vertrag Nr. 5.013.347 vereinbarten Versicherungsschutzes stellt eine widerrechtliche Kündigung dieses Vertrages dar.

2.

HDI International wird verurteilt, den Schaden zu ersetzen, der dem Europäischen Parlament durch die widerrechtliche Kündigung des Vertrages Nr. 5.013.347 entstanden ist.

3.

Der Betrag, der als Ersatz des dem Europäischen Parlament durch HDI International zugefügten Schadens geschuldet wird, ergibt sich durch Multiplikation des Betrages von 389 291,73 Euro mit dem Prozentsatz des Prämienanteils, den HDI International von dem Prämiengesamtbetrag erhalten hätte, den das Europäische Parlament für den Versicherungsschutz für das Jahr 2002 an die vier Mitversicherer hätte zahlen müssen, wobei von diesem Produkt der Betrag abgezogen wird, den das Parlament für das Jahr 2002 an HDI International für den Versicherungsschutz in Bezug auf seine in Frankreich befindlichen Vermögensgegenstände gegen alle Sachschäden hätte zahlen müssen.

4.

Die dem Europäischen Parlament von HDI International geschuldeten Beträge sind ab dem 4. April 2002 zu dem in Frankreich geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

5.

HDI International trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.