23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/41


Klage der Mebrom NV gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Mai 2005

(Rechtssache T-198/05)

(2005/C 182/78)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Mebrom NV mit Sitz in Riems-Ertvelde (Belgien) hat am 13. Mai 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem.

Die Klägerin beantragt,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, ihr zum Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Kommission kein System eingeführt hat, das es der Klägerin ermöglicht hätte, im Januar und Februar 2005 Methylbromid einzuführen, den mit der Klageschrift verlangten Betrag oder einen anderen im Laufe des Verfahrens von der Klägerin nachgewiesenen oder vom Gericht nach freiem Ermessen bestimmten Betrag zu zahlen;

hilfsweise, durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, den entstandenen Schaden zu ersetzen, und den Parteien aufzugeben, dem Gericht binnen einer angemessenen Frist ab Verkündung des Urteils Zahlen zu einer zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigung vorzulegen oder, falls eine solche Einigung nicht erzielt werden kann, den Parteien aufzugeben, dem Gericht binnen derselben Frist ihre durch detaillierte Zahlen untermauerten Anträge vorzulegen;

der Kommission aufzugeben, an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % zu zahlen;

der Kommission aufzugeben, auf den zu zahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 8 % oder einen anderen durch das Gericht festzulegenden Zinssatz für die Zeit von der Verkündung des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu entrichten und

der Kommission die gesamten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin führt Methylbromid (MBr) in die Europäische Union ein. Methylbromid ist ein geregelter Stoff im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1). Die Klägerin macht geltend, dass sie aus diesem Grund Methylbromid nur gegen Vorlage einer Einfuhrlizenz und aufgrund der nominellen Zuteilung einer von der Beklagten jährlich für zwölf Monate festgesetzten Einfuhrquote einführen könne.

Mit dieser Klage begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens, der ihr angeblich unmittelbar dadurch entstanden sei, dass die Beklagte rechtswidrig kein System im Sinne der Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 2037/2000 eingeführt habe, das es der Klägerin ermögliche, im Januar und Februar 2005 Einfuhrlizenzen und -quoten für die Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union zu erhalten.

Zur Begründung ihrer Anträge führt die Klägerin an, dass die Beklagte die Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 2037/2000 verletzt habe, wonach die Kommission verpflichtet sei, nach dem 31. Dezember 1999 jeweils für eine Dauer von zwölf Monaten Lizenzen und Quoten für die Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union zuzuteilen. Außerdem seien der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht verletzt, wonach die Kommission verpflichtet sei, sorgfältig, unparteiisch und rechtzeitig zu handeln. Ferner liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vor.

Der der Klägerin infolge des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten entstandene Schaden bestehe im entgangenen Gewinn, den sie mit der Einfuhr und dem anschließenden Verkauf von Methylbromid in diesen beiden Monaten erzielt hätte.


(1)  ABl. L 244, S. 1.