23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/40


Klage von Usinor gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 4. Mai 2005

(Rechtssache T-189/05)

(2005/C 182/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Firma Usinor mit Sitz in Paris hat am 4. Mai 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Patrice de Candé.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 10. Februar 2005 aufzuheben;

2.

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

CORUS UK Limited.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „GALVALLOY“ — Anmeldung Nr. 796 557 für Waren der Klasse 6 (Stahlbleche, Bandstahl u. a.).

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Klägerin.

Widerspruchsmarke oder –zeichen:

Nationale Wortmarke „GALVALLIA“ für Waren der Klasse 6 (Stahlbleche, Bandstahl u. a).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe:

Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).