23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/37


Klage der Grether AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 25. April 2005

(Rechtssache T-167/05)

(2005/C 182/70)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Die Grether AG, Binningen (Schweiz), hat am 25. April 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwältin V. von Bomhard und die Rechtsanwälte A. Pohlmann und A. Renck.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Crisgo (Thailand) Co. Ltd., Samutsakorn (Thailand)

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R250/2002-4 der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Oktober 2004 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Crisgo Co. Ltd

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke FL FENNEL für Waren der Klasse 3 (Anmeldung Nr. 903 922).

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchzeichens:

Die Klägerin.

Widerspruchsmarke oder –zeichen:

Gemeinschaftswortmarke FENJAL für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates. Die Beschwerdekammer habe ihre Entscheidung auf verschiedene neue Argumente und Tatsachen gestützt, die den Parteien nicht mitgeteilt oder mit ihnen nicht erörtert worden seien. Die Feststellung der Beschwerdekammer, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, beruhe auf einem Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.