23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/32


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 18. Mai 2005

(Rechtssache C-219/05)

(2005/C 182/56)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 18. Mai 2005 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist D. Recchia im Beistand von J. Rivas-Andrés und J. Gutiérrez Gisbert, abogados, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 4 und 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verstoßen hat, dass es das Abwasser der Stadt Sueca und ihrer Unterbezirke sowie bestimmter Gemeinden von La Ribera (Valencia) keiner angemessenen Aufbereitung unterzogen hat, bevor sie in ein als empfindlich eingestuftes Gebiet eingeleitet werden,

2.

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen die dem Königreich Spanien gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie obliegenden Verpflichtungen: Dieser Artikel bestimme, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen hätten, dass in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten, die ihr kommunales Abwasser in Gewässer einleiteten, die als „empfindliche Gebiete“ zu betrachten seien, bis zum 31. Dezember 1998 Kanalisationen vorhanden seien. Sowohl die Gemeinde Sueca als auch der größte Teil der Gemeinden in der Gegend von La Ribera in der Provinz Valencia hätten eine Bevölkerung von mehr als 10 000 Einwohnerwerten und leiteten Abwasser in ein als „empfindlich“ eingestuftes Gebiet ein. Trotzdem habe man noch immer nicht für das gesamte Abwasser dieser Gemeinden Kanalisationen eingerichtet.

Verstoß gegen die dem Königreich Spanien gemäß den Artikeln 4 und 5 der genannten Richtlinie obliegenden Verpflichtungen: Nach diesen beiden Artikeln sei in empfindliche Gebiete eingeleitetes Abwasser von Gemeinden mit einer Bevölkerung von mehr als 10 000 Einwohnern spätestens ab 31. Dezember 1998 einer Zweitbehandlung zu unterziehen. Es werde jedoch nicht das gesamte Abwasser von Sueca vor seiner Einleitung in ein empfindliches Meeresgebiet einer Zweitbehandlung unterzogen. Außerdem werde der größte Teil des Abwassers der Gemeinden in der Gegend von La Ribera vor der Einleitung in dasselbe empfindliche Gebiet keiner angemessenen Behandlung unterzogen. Nur die an der Küste gelegenen Unterbezirke von Sueca (El Perelló, Les Palmeres, Mareny de Barraquetes, Playa del Rey und Boga de Mar) mit einer Bevölkerung im Sommer von etwa 37 000 bis 51 000 Personen unterzögen ihr Abwasser einer Zweitbehandlung, bevor es in dasselbe empfindliche Gebiet eingeleitet werde.


(1)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.