23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/29 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Special Commissioners vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Vodafone 2 gegen Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-203/05)
(2005/C 182/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Special Commissioners (Vereinigtes Königreich) ersuchen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 3. Mai 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. Mai 2005, in dem Rechtsstreit Vodafone 2 gegen Her Majesty's Revenue and Customs um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Stehen die Artikel 43 EG, 49 EG und/oder 56 EG einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen, die unter bestimmten Umständen eine Steuerbelastung für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (im Folgenden: gebietsansässige Gesellschaft) in Bezug auf die Gewinne einer von ihr beherrschten Gesellschaft (im Folgenden: beherrschte Gesellschaft), die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegt, vorsieht und insbesondere
wobei die geschilderten Folgen in jedem Fall für eine Gesellschaft, die ihren Steuersitz in demselben Mitgliedstaat wie die gebietsansässige Gesellschaft hat, nicht eintreten? |
2. |
Wäre die unter 2.1 gestellte Frage anders zu beantworten, wenn
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3. |
Gibt es Umstände, unter denen
weil diese Berufung auf solche Rechte oder ihr Entstehen ein Missbrauch dieser Rechte wäre? Wenn es solche Umstände gibt, welche Vorgaben hält der Gerichtshof für angemessen, nach denen die Special Commissioners im tatsächlichen Kontext des vorliegenden Falles zu bestimmen haben, ob solche Umstände vorliegen oder ob ein solcher Missbrauch gegeben ist? |
4. |
Stehen die Artikel 56 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe a EG und die Erklärung Nr. 7 zur Schlussakte des Vertrages von Maastricht einer nationalen Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen, wonach eine Berufung auf eine oder mehrere Befreiungen von dieser Regelung möglich wäre, wenn diese Regelung nicht mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 geändert worden wäre? |
5. |
Stehen die Artikel 43 EG, 49 EG und/oder 56 EG einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen, wenn diese Regelung nicht anwendbar wäre, wenn die gebietsansässige Gesellschaft die beherrschte Gesellschaft über Darlehen und nicht über Eigenkapital finanzierte? |
6. |
Stehen die Artikel 43 EG, 49 EG und/oder 56 EG einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen, wonach eine Berufung auf eine oder mehrere Befreiungen von dieser Regelung möglich wäre, wenn die Einkünfte der beherrschten Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat
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