23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/26


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 4. Mai 2005

(Rechtssache C-198/05)

(2005/C 182/48)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. Mai 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind W. Wils und L. Pignataro.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG vom 19. November 1992 (1) von dem Zeitpunkt an verstoßen hat, zu dem alle Kategorien von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen im Sinne der Richtlinie vom öffentlichen Verleihrecht ausgenommen waren;

2.

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt vor, dass Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 633/41 die Gesamtheit der staatlichen Bibliotheken und Diskotheken vom Verleihrecht ausnehme, soweit er bestimme, dass das Verleihen nach Ablauf von mindestens 18 Monaten seit der ersten Verbreitungshandlung oder, wenn das Verbreitungsrecht nicht ausgeübt worden sei, nach Ablauf von mindestens 24 Monaten seit der Herstellung der dort genannten Werke weder genehmigungspflichtig noch zu vergüten sei.

Die Kommission trägt vor, dass der oben genannte Artikel des Gesetzes Nr. 633/41, der die Gesamtheit der staatlichen Bibliotheken und Diskotheken von der Zahlung einer Vergütung ausnehme, gegen Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/100/EWG verstoße. Da die genannte Vorschrift die Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht nicht beachte, verstoße sie außerdem gegen Artikel 1 derselben Richtlinie.


(1)  ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.