23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/25


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 2. Mai 2005

(Rechtssache C-195/05)

(2005/C 182/46)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 2. Mai 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. Konstantinidis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, und Rechtsanwalt G. Bambara, Mailand.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (1) in der durch die Richtlinie 91/156/EG (2) geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie für ihr ganzes Hoheitsgebiet gültige Durchführungsanweisungen erlassen hat, die insbesondere im Runderlass des Umweltministeriums vom 28. Juni 1998 und im Runderlass des Gesundheitsministeriums vom 22. Juli 2002 ausführlich dargestellt sind, nach denen die Nahrungsabfälle, die aus der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelerzeugung stammen und für die Herstellung von Tierfutter bestimmt sind, von der Regelung über die Abfälle ausgenommen sind, und durch Artikel 23 des Gesetzes Nr. 179 vom 31. Juli 2002 die in Küchen jeglicher Art angefallenen Reste aus der Zubereitung fester, gekochter oder roher Nahrung, die noch nicht in den Vertrieb zur Auslieferung gelangt sind und für Asyleinrichtungen von Haustieren bestimmt sind, von der Regelung über Abfälle ausgenommen hat;

2.

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EG geänderten Fassung verstoßen habe, dass sie für ihr ganzes Hoheitsgebiet gültige Durchführungsanweisungen erlassen habe, nach denen die Nahrungsabfälle, die aus der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelerzeugung stammten und für die Herstellung von Tierfutter bestimmt seien, von der Regelung über die Abfälle ausgenommen seien, und die in Küchen jeglicher Art angefallenen Reste aus der Zubereitung fester, gekochter oder roher Nahrung, die noch nicht in den Vertrieb zur Auslieferung gelangt seien und für Asyleinrichtungen von Haustieren bestimmt seien, von der Regelung über Abfälle ausgenommen habe.


(1)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 47.

(2)  ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.