|
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/20 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 26. April 2005
in der Rechtssache C-149/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione): Ugo Fava gegen Comune di Carrara (1)
(Abgabe, die auf Marmor, der im Gebiet einer Gemeinde gewonnen wurde, wegen seiner Ausfuhr über die Gemeindegrenzen hinaus erhoben wird - Artikel 92 § 1 und 104 § 3 der Verfahrensordnung - Teilweise Unzulässigkeit - Frage, die mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat)
(2005/C 182/37)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-149/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 27. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2004, im Verfahren Ugo Fava (Insolvenzverwalter über das Vermögen der IMEG Srl) gegen Comune di Carrara, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 26. April 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
|
1. |
Das Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig, soweit es sich auf die Auslegung der Artikel 81 EG, 85 EG und 86 EG bezieht. |
|
2. |
Eine zum Gewicht einer Ware proportionale Abgabe, die nur in einer Gemeinde eines Mitgliedstaats erhoben wird und eine Kategorie von Waren wegen ihrer Ausfuhr über die Grenzen des Gemeindegebiets hinaus betrifft, stellt trotz der Tatsache, dass sie auch die Waren betrifft, deren endgültige Bestimmung innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt, eine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne von Artikel 23 EG dar. |
|
3. |
Artikel 23 EG kann nicht zur Begründung von Anträgen auf Erstattung von Beträgen herangezogen werden, die vor dem 16. Juli 1992 als Marmorabgabe erhoben worden sind; dies gilt nicht für Antragsteller, die vor diesem Datum eine Klage oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingereicht haben. |