23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 2. Juni 2005

in der Rechtssache C-266/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung, Abschluss, Ratifizierung und Inkraftsetzung von Abkommen durch einen Mitgliedstaat - Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 10 EG - Verordnungen [EWG] Nr. 3921/91 und [EG] Nr. 1356/96)

(2005/C 182/12)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-266/03 betreffend betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 18. Juni 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Schmidt und W. Wils) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und der Richter K. Lenaerts, S. von Bahr und K. Schiemann — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass — am 2. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verletzt, dass es

das am 30. Dezember 1992 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Binnenschifffahrt,

das am 10. November 1993 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung Rumäniens über die Binnenschifffahrt und

das am 9. März 1994 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschifffahrt

ausgehandelt, geschlossen, ratifiziert und in Kraft gesetzt hat, ohne mit der Kommission zusammenzuarbeiten oder mit ihr Rücksprache zu halten.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Großherzogtum Luxemburg tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.