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23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 2. Juni 2005
in der Rechtssache C-266/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung, Abschluss, Ratifizierung und Inkraftsetzung von Abkommen durch einen Mitgliedstaat - Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 10 EG - Verordnungen [EWG] Nr. 3921/91 und [EG] Nr. 1356/96)
(2005/C 182/12)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-266/03 betreffend betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 18. Juni 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Schmidt und W. Wils) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und der Richter K. Lenaerts, S. von Bahr und K. Schiemann — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass — am 2. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verletzt, dass es
ausgehandelt, geschlossen, ratifiziert und in Kraft gesetzt hat, ohne mit der Kommission zusammenzuarbeiten oder mit ihr Rücksprache zu halten. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Großherzogtum Luxemburg tragen ihre eigenen Kosten. |