23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 26. Mai 2005

in der Rechtssache C-212/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verfahren der vorherigen Genehmigung für persönliche Einfuhren von Arzneimitteln - Humanarzneimittel - Homöopathische Arzneimittel)

(2005/C 182/10)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-212/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 15. Mai 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Støvlbæk und B. Stromsky) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues, C. Bergeot-Nunes und R. Loosli-Surrans), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen, J. Makarczyk und J. Klučka — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 26. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie

auf persönliche Einfuhren von Arzneimitteln, die in Frankreich ordnungsgemäß verschrieben und nach der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten in der durch die Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung sowohl in Frankreich als auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie gekauft werden, zugelassen sind, ein Verfahren der vorherigen Genehmigung anwendet, sofern der Einführende die Arzneimittel nicht persönlich mit sich führt;

auf persönliche Einfuhren von homöopathischen Arzneimitteln, die in Frankreich ordnungsgemäß verschrieben und nach der Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Arzneimittel in einem Mitgliedstaat registriert sind, ein Verfahren der vorherigen Genehmigung anwendet, sofern der Einführende die Arzneimittel nicht persönlich mit sich führt, und

auf persönliche Einfuhren von Arzneimitteln, die in Frankreich ordnungsgemäß verschrieben worden sind, aber nicht dort, sondern nur in dem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem sie gekauft werden, ein unverhältnismäßiges Verfahren der vorherigen Genehmigung anwendet, sofern der Einführende die Arzneimittel nicht persönlich mit sich führt.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.